Fünf wichtige Fragen und Antworten

Frauennotruf Wetterau

Nidda/Region (myl). Welches sind die wichtigsten Fragen, die während der Familienrechtlichen Erstberatung gestellt werden? Jene zur Trennung stehen ganz oben auf der Liste. Fabienne Metz, Rechtsanwältin aus Bad Nauheim, hat fünf typische Fragen beantwortet, weist darauf hin, dass es jedoch entscheidend auf die jeweilige Familie und deren Rahmenbedingungen ankommt.

Wir haben uns getrennt. Was muss ich jetzt beachten?

Die Frage lässt sich leider nicht so einfach beantworten, da es sehr auf die individuelle Situation der Familie ankommt. Gibt es gemeinsame Kinder, eine gemeinsame Immobilie, gemeinsame Konten? Sind beide Ehegatten berufstätig? Ist einer der Ehegatten bereits ausgezogen? Diese und weitere Fragen müssen zunächst im Gespräch geklärt werden, um dann einen individuellen »Fahrplan« zu entwickeln.

Die Kinder sollen bei mir wohnen. Wie oft soll / darf / muss der andere Elternteil die Kinder sehen?

Zunächst einmal wird zu klären sein, ob beide Eltern die gleiche Vorstellung haben, bei welchem Elternteil die Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben. Sofern dies (noch) nicht der Fall ist, darf bei gemeinsamem Sorgerecht kein Elternteil die Kinder eigenmächtig mitnehmen. Gegebenenfalls kann es sinnvoll sein, sich in dieser Situation zwecks Beratung und Begleitung an das Jugendamt zu wenden. Neben dem klassischen Modell, dass die Kinder bei einem Elternteil leben und den anderen Elternteil regelmäßig besuchen, gibt es auch noch andere Modelle, wie das Wechselmodell, bei dem sich die Eltern die Betreuungszeit gleichmäßig teilen und die Kinder regelmäßig den Haushalt wechseln, oder das Nestmodell, bei dem die Kinder im gewohnten Umfeld bleiben und die Eltern wechselnd ein- und ausziehen.

Erst, wenn die Frage nach dem Lebensmittelpunkt der Kinder geklärt ist, stellt sich die Frage nach dem Besuchsrecht, rechtlich Umgang genannt.

Oft herrscht die Vorstellung vor, dass ein Besuch der Kinder beim nicht betreuenden Elternteil jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag stattfinden muss. Dies ist aber keineswegs so. Tatsächlich darf und sollte jede Familie zunächst frei darüber entscheiden, was für alle Familienmitglieder die beste Lösung ist. Das können Wochenendumgänge, mehrere kurze Besuche pro Woche oder auch das Wechselmodell sein.

Wie viel Kindesunterhalt steht mir zu?

Wenn die Kinder bei einem Elternteil leben und mit dem anderen Umgang im »gewöhnlichen« Umfang haben, kann der betreuende Elternteil Kindesunterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle verlangen. Diese bemisst den Unterhalt minderjähriger Kinder grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils. Das Entscheidende ist hierbei zunächst, das sogenannte unterhaltsrelevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln. Dieses ist nicht zwingend mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen. Daher steht dem Unterhaltsberechtigten erst einmal ein Auskunftsanspruch zu. Erst danach lässt sich der genaue Unterhaltsbetrag ermitteln. Es ist ratsam, sich hier professionelle Unterstützung des Jugendamts oder eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin zu suchen.

Bekomme ich auch Unterhalt für mich? Und wie viel?

Diese Fragen lassen sich im Rahmen eines ersten Gesprächs meist nicht abschließend klären. Es gibt verschiedene sogenannte Unterhaltstatbestände, also Anspruchsgrundlagen, um Unterhalt zu fordern. Dabei kommt es beispielsweise entscheidend darauf an, ob man verheiratet ist oder war, wie lange man bereits getrennt lebt und ob man gemeinsame Kinder betreut. Auch hier bedarf es zunächst einer umfassenden Sachverhaltsermittlung und anschließend Auskunft über die Einkommensverhältnisse beider Partner, um einen konkreten Betrag zu ermitteln.

Mein/e Partner/in war gewalttätig. Was kann ich tun?

Es gibt die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz zu stellen. Hier können beispielsweise eine Wohnungszuweisung, ein Näherungsverbot oder ein Kontaktverbot erwirkt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dabei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sogar ohne mündliche Verhandlung gestellt werden. Hierfür sollte der oder die Betroffene möglichst schnell tätig werden. Ob die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung oder des Gewaltschutzgesetzes allgemein vorliegen, muss ganz individuell geprüft werden.

Daneben gibt es natürlich immer auch die Möglichkeit einer Strafanzeige.

Kreis-Anzeiger online, 11.02.2022