Sexueller Missbrauch

Der Begriff „sexueller Missbrauch“ ist sehr umstritten. Der Begriff verschleiert, dass es sich bei den Taten um Ausübung von Gewalt handelt und diese nichts mit Sexualität zu tun haben. Sexualität umfasst in der Regel einvernehmliche intime Handlungen zwischen zwei gleichberechtigt handelnden Personen. Beim sexualisierten Machtmissbrauch herrscht aber weder Einvernehmlichkeit, noch Gleichberechtigung zwischen den beteiligten Personen. Die Begriffskombination „sexueller Missbrauch“ entlastet den Täter, weil sie das Opfer in eine Verantwortungsgemeinschaft zwingt, die der tatsächlichen Realität nicht entspricht. Zudem suggeriert der Begriff des sexuellen Missbrauchs, dass es auch einen Gebrauch gäbe.

Mit dem Begriff sexueller Missbrauch werden verschiedene Straftatbestände beschrieben.

Sexueller Missbrauch gegenüber Erwachsenen wird in §179 StGB gegenüber sogenannten Widerstandunfähigen Personen angewendet. Der Paragraph §174 a-c StGB findet Anwendung bei sexuellem Missbrauch gegenüber Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§174a), bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b) und bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c).
Wenn Sie Opfer von solchen Gewalttaten geworden sind, dann holen Sie sich Unterstützung.

Sexueller Missbrauch kann außerdem definiert werden als sexuelle Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen. Dies geschieht durch Gewalt oder durch die Ausnutzung familiärer (oder anderer) Abhängigkeitsverhältnisse. Die Täter nutzen das Vertrauen der Opfer oder ihre Macht über sie aus. Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist strafrechtlich in den Paragraphen §176 und §176a, und §176b des Strafgesetzbuches festgehalten.
In §174 wird außerdem der Missbrauch von Schutzbefohlenen, das heißt der Missbrauch durch Erwachsene, die einen Erziehungs- oder Ausbildungsauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen haben unter Strafe gestellt. §180 regelt außerdem die „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger“ und §182 den „Sexuellen Missbrauch an Jugendlichen“.

Informationen zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten zu sexualisierter Gewalt in Kindheit und Jugend im Wetteraukreis finden Sie auf den Seiten von Wildwasser Wetterau